Anlage V BBesG

(zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2020

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2095)Familienzuschlag(Monatsbetrag in Euro)Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)149,36277,02

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und – in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:125,82 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:133,56 Euro